Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

Gemeinden nutzen in vielfacher Weise Karten, Stadtpläne, Bilder, Fotografien usw. im Rahmen ihres Internetauftritts. Das reicht von der Beschreibung des Anfahrtswegs bis hin zur Darstellung des Gemeindelebens mit Hilfe von Fotos der letzten Konfirmandenfreizeit oder des Seniorenkreises.

Dabei stellen sich Fragen nach dem Urheberrechtsschutz oder dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“. Die folgenden Informationen sollen Ihnen eine erste Orientierung bieten. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, sich im Einzelfall fachkundig beraten zu lassen. Auch decken die folgenden Ausführungen nicht jede denkbare Fallgestaltung ab.

Karten, Stadtpläne

Häufig werden auf Internetseiten Auszüge aus Stadtplänen, Landkarten etc. verwendet, etwa um einen bestimmten Standort oder eine Anfahrtsmöglichkeit zu skizzieren.
Auch bei Stadtplänen und Karten handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke – also Werke im Sinne von § 2 Urhebergesetz (UrhG) -, die nicht einfach so verwendet werden dürfen. Möchten Sie sie auf Ihrer Internetseite einstellen, bedürfen Sie hierzu einer Lizenzierung durch den Rechteinhaber. In der Regel sind das die Verlage. Auch Google hat die Rechte an seinen Karten. Screenshots sind daher nicht verwendbar. Links zur entsprechenden Karte sind eine sinnvolle Alternative.
Zum Teil werden auch Kartenausschnitte verwendet, die seitens der ELKB schon in einem anderen Zusammenhang z.B. in einer Broschüre veröffentlicht worden waren. Sie können auch hier nicht davon ausgehen, dass damit unbeschränkt der ELKB und ihren Gemeinden das Recht eingeräumt wurde, dieses Material auf verschiedene Arten zu nutzen und zu verwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einräumung der Nutzungsrechte für den ganz konkreten vereinbarten Zweck erfolgt ist. Bsp: Wenn die ELKB einen Flyer (Print) herausgibt mit u.a. einer Karte, auf der alle Radwegekirchen eingezeichnet sind, ist damit nicht zugleich das Recht für die Kirchengemeinden verbunden, diesen Kartenausschnitt bei der Vorstellung der Gemeinde auf der gemeindlichen Website anzuzeigen.

Fotografien

Bei der Verwendung von Fotografien gibt es zwei Aspekte, die zu beachten sind: Die Rechte des Urhebers, also die des Fotografen, der auf den Auslöser gedrückt hat, und die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, soweit erkennbare Personen auf der Fotografie vorkommen („Recht am eigenen Bild“).

Urheberrecht

Bezüglich der Rechte des Urhebers (=Rechteinhaber) gilt im Grunde genommen das oben Gesagte. Das Urhebergesetz unterscheidet zwar zwischen Lichtbildwerk (mit sorgfältiger durchdachter Komposition, Belichtung und künstlerischem Anspruch usw.) und Lichtbild (das kann auch ein ganz einfaches Knipsbild sein), die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen sind aber im Wesentlichen gleich, da Lichtbilder leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Auch hier gilt also: Wollen Sie eine Fotografie verwenden, müssen Sie sich zuvor unbedingt die erforderlichen Rechte einräumen lassen. Das gilt auch für sonstige Bilder, die Sie im Internet finden und die hier ohne Angabe zu Rechten zum Download angeboten werden. Denn vielfach ist nur das Betrachten erlaubt, nicht die Weiterverwendung.
Bitte beachten Sie auch, dass– egal ob Lichtbildwerk oder Lichtbild – der Fotograf in jedem Fall ein Recht auf Namensnennung hat (§ 13 UrhG).
Informationen zum Urheberrechtsschutz von Texten finden Sie in unserem Beitrag "Achtung beim Zitieren!"

Recht am eigenen Bild

Das „Recht am eigenen Bild“ bezieht sich auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen. Hier gelten die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz.

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Einwilligung erforderlich

Das Gesetz spricht von „Bildnissen“ und meint damit die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbilds einer Person in einer für Dritten erkennbaren Weise. Es kommt also nicht darauf an, ob eine oder mehrere Personen oder gar bloß Teile abgebildet sind. Maßgeblich ist, dass die Person von Dritten erkannt werden kann, wobei neben den Gesichtszügen auch sonstige Merkmale der äußeren Erscheinung und auch Begleitumstände jenseits der Personenabbildung als Anknüpfungspunkt für die Erkennbar dienen können. Daraus folgt, dass Pixelung oder „Augenbalken“ nicht in jedem Fall die Erkennbarkeit verhindern.
Soll ein Foto einer – als solche erkennbaren – Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (z.B. auf der Internetseite eingestellt werden), ist hierfür die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. „Einwilligung“ ist dabei gleich bedeutend mit vorheriger Zustimmung.
Grundsätzlich kann diese formlos erteilt werden, aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Einwilligung zu empfehlen. Die Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden; es kommt dabei darauf an, ob aus Sicht des Fotografen anhand der Gesamtumstände davon ausgegangen werden kann, dass der Abgebildete die Anfertigung des Fotos in Kenntnis ihres Zwecks gebilligt hat.
Wichtig ist: Der abgebildeten Person muss immer Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung bekannt sein. Die Einwilligung selbst kann beschränkt, unbeschränkt, in zeitlicher Hinsicht befristet, nur für einen bestimmten Verwendungszweck oder bestimmte Medien („nur für den Papierflyer, nicht für’s Internet“), erfolgen.

Solche Einschränkungen sind in der Praxis aber nicht unproblematisch. Denn vielfach wird mit den Bildern nicht die jeweilige Einwilligung „abgespeichert“. Wenn Sie also fotografieren und diese Fotografien auf verschiedene Arten nutzen möchten, dann lassen Sie sich möglichst eine in jeder Hinsicht unbeschränkte Einwilligung geben, die Print, Internet und Soziale Medien abdecken.
Soweit die abgebildeten Personen minderjährig sind, ist in jedem Fall die Zustimmung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten erforderlich. Ist der Minderjährige selbst schon einsichtsfähig (in der Regel mit Vollendung des 14. Lebensjahres) ist neben der Einwilligung der Eltern auch die des Minderjährigen einzuholen. Die vorherige Zustimmung ist auch erforderlich für Bilder, die Minderjährige von sich aus andernorts ins Netz gestellt haben. Zum Thema Kinderfotos im Netz lesen Sie auch diese Netzmarginalie.

Ausnahmen

Keine Einwilligung ist ausnahmsweise in den Fällen des § 23 KunstUrhG erforderlich. (Siehe oben.) Die Formulierung: „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ ist dabei weit auszulegen. Hier sind alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst, auch die lokale und regionale Zeitgeschichte. Beispiel: Das Foto, das den Pfarrer und die Bürgermeisterin anlässlich des offiziellen Neujahrsempfangs zeigt, darf auch ohne vorherige Zustimmung der beiden abgebildeten Personen veröffentlicht werden.
Bei Bildern, bei denen Personen nur Beiwerk sind, spielt die Darstellung der Personen nur eine untergeordnete Rolle: Auch wenn die Abbildung der Personen entfiele, würde das den Charakter des Bildes nicht verändern. Beispiel: Das Bild zeigt das fertig gestellte neue Gemeindehaus, vor dem auch einige Passanten zu sehen sind.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen beziehen sich auf Ansammlungen von Menschen, die den gemeinsamen Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, also z.B. Menschen, die sich zu einer Kundgebung versammelt haben oder aber eine Hochzeitsgesellschaft, ein Trauerzug etc. Das Individuum darf hier nicht im Vordergrund stehen oder herausstechen. Zwar hindert alleine die Tatsache, dass einzelne Personen gut zu erkennen sind, nicht per se die Annahme einer Ausnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, sind einzelne Personen aber von der Gesamtgruppe herausgehoben und erkennbar abgebildet, bedarf es einer Einwilligung dieser Personen.

In welcher Form und in welchem Medium Bildnisse „zur Schau gestellt“ oder „verbreitet“ werden, spielt keine Rolle. § 22 KunstUrhG umfasst alle Arten von Medien: Internet, Film, Aushang im Gemeindehaus, Gemeindebrief, Tageszeitung – in allen Fällen ist eine Einwilligung erforderlich. Die Rechtsverletzung beginnt also in der Regel schon beim Gemeindebrief in Papierfassung und nicht, wenn Sie Inhalte ins Internet stellen wollen.
Besonders aufmerksam sollten Sie sein, wenn ein Foto möglicherweise die abgebildete Person in ihren Interessen verletzen könnte (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Eine Veröffentlichung solcher Bilder sollte grundsätzlich unterbleiben, auch wenn eine pauschal formulierte Einwilligung vorliegen sollte.

Fazit zum Thema Fotografien

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist sehr ernst zu nehmen. Grundsätzlich sollten Sie hier eher restriktiv als großzügig sein. Bitten Sie die abgebildete Person lieber einmal mehr um ihre Einwilligung, ggf. auch zu einem ganz konkreten Foto, als einmal zu wenig. Sie sollten bedenken, dass Fotos von Personen sich im Internet leicht verselbständigen können, da jede Verwendung im Netz eine Kopie ist. Sie können weiter verbreitet, aus dem Zusammenhang gerissen und verändert werden.
Wenn Sie Fotos entsprechend verwenden wollen, ist insbesondere auf eine wirksame Einwilligung zu achten. Keinesfalls sollte aus einer generellen Akzeptanz z.B. der Sozialen Netzwerke („er/sie ist ja selbst auf Facebook“) darauf geschlossen werden, dass Fotos dieser Person veröffentlicht werden dürfen.
Grundsätzlich sollten Sie davon absehen, Bilder von Kindern im Internet bzw. in den Sozialen Netzwerken zu verwenden. Auch im Print-Bereich sollten Sie mit Kinderbildern sorgsam umgehen, die Einwilligung der Eltern/Personensorgeberechtigten immer vorausgesetzt. Das betrifft auch die Nutzung in „geschlossenen“ Facebookgruppen, da Sie keine Kontrolle darüber haben, wie Bilder dann weiter verbreitet werden.

Einbinden von YouTube-Videos („Embedding“)

Mit Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2014 ist klargestellt, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wird also auf diesem Weg ein Video in die eigene Internetseite eingebunden, ist dies unbedenklich, es sei denn Sie umgehen gezielt durch das Setzen des Links Sperren bzw. Zugangssicherungen oder Sie verfolgen Zwecke z.B. wirtschaftliche Zwecke, die über das reine Einbinden hinausgehen.

Bilddatenbanken

Wenn Sie für die Gestaltung Ihres Gemeindebriefs, Ihrer Homepage auf Bilddatenbanken wie Pixelio, Getty Images etc. zurückgreifen, sollten Sie deren Lizenzinformationen genau lesen und nicht unbesehen Bilder daraus einstellen. So sind u.a. die Aspekte Urhebernennung, Quellenangaben, verschiedene Nutzungszwecke (redaktionell, kommerziell) etc. zu beachten. Die Nutzung der Bilder ist vor allem auch nicht immer kostenfrei möglich.
Eine andere Möglichkeit ist die Wahl von Bildern mit CC-Lizenzen (Creative Commons). Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die vorgefertigte Lizenzverträge als Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte vorhält. CC bietet dabei  verschiedene Standard-Lizenzverträge an, die genutzt werden können, um die rechtlichen Bedingungen der Verbreitung bzw. Nutzung z.B. eines Bildes festzulegen. Die verschiedenen Lizenzbedingungen werden durch bestimmte Symbole charakterisiert, die bei der Einordnung – was ist erlaubt, was sind die Nutzungsbedingungen? – helfen.

Rechtlich noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob Kirchen, Kirchengemeinden etc. die Lizenzen, die nicht eine nicht-kommerzielle Nutzung vorsehen (non-commercial, NC-Lizenz) verwenden dürfen. Die klare Beantwortung dieser Frage wird dadurch zusätzlich erschwert, dass keine offizielle deutschsprachige Version der aktuellen CC-Lizenzen existiert. (Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Stock-Fotos via Social Media verwendet werden sollen. Dafür gilt es - wenn überhaupt möglich - fast immer eine gesonderte Erlaubnis einzuholen. Das gilt etwa auch für die Verlinkung in Sozialen Netzwerken auf Bereiche der eigenen Website, wo Stock-Fotos verwendet werden, wenn diese als Vorschaubild etwa bei Facebook zu sehen sind.)

Alleine die Tatsache, dass Kirchengemeinden etc. gemeinnützig und nicht gewinnorientiert sind, bedeutet nicht, dass jede Nutzung automatisch als nicht-kommerziell anzusehen ist. Vielmehr wird auch hier nach dem konkreten Nutzungszweck zu fragen sein. Kommerziell ist eine Nutzung auf jeden Fall, wenn die Institution einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzielen will. Dazu gehört auch die reine Kompensation entstehender Kosten.
Vertretbar erscheint, die NC-Lizenz im Zusammenhang mit Kasualien oder Gottesdienst zum Einsatz zu bringen, also z.B. das Bild, das den Text zu den FAQ zur Taufe illustriert – anders dagegen, das Bild mit dem die Gemeindefahrt beworben wird, auch wenn diese letztlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Es bleibt aber auch für den Bereich Kasualien und Gottesdienst eine Rechtsunsicherheit bestehen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, empfehlen wir, entweder den Rechteinhaber zu kontaktieren oder gleich auf eine Lizenz zuzugehen, die auch die kommerzielle Nutzung erlaubt.
Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von CC-Lizenzen ist zu finden Sie hier.
Aber auch eine andere Dimension der CC-Lizenzen ist wichtig: Veröffentlichen Sie doch auch Bilder und Texte mit CC-Lizenz. So können andere von Ihrer Arbeit profitieren. Wir empfehlen Ihnen das sehr!

Was passiert, wenn Sie gegen das Urheberrecht verstoßen haben?

Gemäß § 97 UrhG hat der durch den Urheberrechtsverstoß Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Urheberrecht erhalten Sie daher in der Regel durch eine Rechtsanwaltskanzlei oder den Rechteinhaber selbst (z.B. Verlag) eine Abmahnung. In dieser wird u.a. der der Abmahnung zugrundeliegende Sachverhalt beschrieben und der angenommene Rechtsverstoß begründet. Sie werden aufgefordert die Urheberrechtsverletzung sofort zu beseitigen und zur Abgabe einer -zumeist vorformulierten - Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist aufgefordert. Letztere dient der Beilegung des Streits und der Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Die Abgabe der Unterlassungserklärung ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt d.h. Sie werden verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen (also z.B. denselben Kartenausschnitt zwei Jahre später wieder ohne Lizenzierung auf der Homepage der Kirchengemeinde verwenden).
Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Verletzten den entstandenen Schaden auszugleichen. Diese Verpflichtung findet sich häufig in die vorformulierte Unterlassungserklärung integriert, die aus diesem Grund oft als „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ betitelt wird.
Der Schadensersatz selbst kann auf verschiedene Arten berechnet werden. Erfahrungsgemäß wird häufig eine analoge Lizenzgebühr (was hätte man gezahlt, wenn man sich die Nutzung des Werkes hätte lizenzieren lassen?) zugrunde gelegt. Als konkreter Schaden zu ersetzen sind außerdem die Kosten der Rechtsdurchsetzung (Rechtsanwaltskosten etc.).

Fazit zum Thema Urheberrechtsverstoß

Wenn Sie definitiv einen Urheberrechtsverstoß begangen haben, kommen Sie um die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht herum. Nicht immer kann aber empfohlen werden, diese so abzugeben, wie Sie Ihnen vorformuliert zugegangen ist. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kann im Einzelfall anzuzweifeln sein.
Daher: Lassen Sie sich unbedingt umgehend beraten. Im Zweifel bitten Sie die Gegenseite um Verlängerung der Frist. Löschen Sie aber auf jeden Fall die relevanten Daten.

Technischer Hinweis für die Musterwebsites:

Für das Löschen ist es wichtig, dass Sie die Daten aus dem Daten-Pool der Website löschen. Klicken Sie hierfür bitte auf das Bäumchen-Symbol im Text-Editor und löschen Sie die Bilder/PDFs/Dokumente an dieser Stelle. Denn nur so sind die Inhalte nicht mehr aufrufbar!

Diese Netzmarginalie entstand in Zusammenarbeit mit Dr. Susanne Henninger, Juristische Referentin im Landeskirchenamt der ELKB, u.a. für Fragen des Urheberrechts zuständig sowie Pfarrer Christoph Breit, Projektstelle Social Media der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. 

Linktipps

Urheberrecht in den Kirchen der EKD
Infografik Urheberrecht

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Tanja Stiehl

Tanja Stiehl arbeitet seit August 2015 bei Vernetzte Kirche. Als Pfarrerin im Arbeitsbereich der Vernetzten Kirche unterstützt sie Gemeinden und kirchliche Institutionen in der Internet-Arbeit. Ihren Schwerpunkt sieht sie in der Vermittlung zwischen technischen Fragestellungen und kirchlichen Inhalten, zwischen Gemeindearbeit und den Möglichkeiten des WWW.