Was gehört in Impressum und Haftungsausschluss

Jede nicht ausschließlich für private Inhalte genutzte Website muss außer einer Datenschutzerklärung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) auch ein Impressum haben. Das betrifft Kirchengemeinden ebenso wie kirchliche Einrichtungen. Die Angaben des Impressums müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das Impressum muss den Namen und die komplette Anschrift des Anbieters enthalten, bei juristischen Personen, z. B. Körperschaften wie Kirchengemeinden und Vereinen weitere Angaben wie insbesondere die Rechtsform, ggf.einen Registereintrag und den Vertretungsberechtigten. Den vollständigen Wortlaut des § 5 TMG finden Sie hier.
Mit Hilfe dieser Angaben muss dem Nutzer der Webseite eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Es gehört also eine E-Mail-Adresse in das Impressum, die Angabe der Telefonnummer wird empfohlen. Auf Aktualität ist zu achten.
Das Impressum muss von jeder Seite der Website aufgerufen werden können. Es empfiehlt sich, es in der Kopf- oder Fußzeile zu verlinken.
Sobald auf der Website redaktionelle Inhalte hinterlegt werden, muss gemäß des § 18 MStV im Impressum zusätzlich ein für den journalistisch-redaktionellen Inhalt Verantwortlicher genannt werden. (Aktualisierung vom 08.02.2020: Seit Anfang November 2020 ist der Medien-Staatsvertrag (MStV) in Kraft und die alten Regelungen aus § 55 RStV finden sich nun in § 18 MStV.) Diese Person muss mit vollständig ausgeschriebenem Namen und Anschrift benannt werden. Sind die Verantwortlichkeiten auf verschiedene Personen verteilt, so muss jede Person mit entsprechendem Verantwortungsbereich genannt werden (Art der Nennung s. o.). Wird z. B. der separat verfasste Gemeindebrief als Download-Dokument angeboten, sollte muss auch hier ein gesonderter Verantwortlicher benannt werden.

Ein Beispiel-Impressum finden Sie auf www.musterwebsite-evangelisch.de
Einen Impressums-Generator finden Sie z.B. auf http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

Haftungsausschluss/Disclaimer (Korrektur 26. Juli 2019)

Wir empfehlen aktuell nicht mehr die Verwendung eines Haftungsausschlusses für Inhalte Dritter, auf die verlinkt wird (Disclaimer). Dessen Nutzen und Wirksamkeit sind zumindest zweifelhaft. Wichtig ist vielmehr, dass Sie, bevor Sie einen Link setzen, gründlich prüfen, ob dieser zu Inhalten führt, die Rechtsverletzungen beinhalten oder gar strafrechtliche Verantwortlichkeiten auslösen können. Und Sie sollten, falls Sie Kenntnis davon erlangen, dass der Inhalt, auf den Sie verlinkt haben, sich verändert hat, diesen erneut prüfen und den Link ggf. entfernen.

Ein journalistisch-redaktionelles Angebot mit entsprechenden Verlinkungen muss vor der Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf die Herkunft, den Wahrheitsgehalt und problematische Inhalte vom Verantwortlichen überprüft werden. Viele Websites haben als Haftungsausschluss für externe Links das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 genannt. Doch das Landgericht Hamburg hat in diesem Urteil gerade festgestellt, dass ein pauschaler Haftungsausschluss für die Inhalte, auf die man verlinkt, nicht ausreichend ist.

Dieser Beitrag entstand ursprünglich für das Handbuch zu unseren Musterwebsites und wurde in Kooperation mit Dr. Reinhard Rassow, Jurist im Landeskirchenamt der Evang.-Luth. Kirche in Bayern erstellt.

Kommentare

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Sehr geehrte Frau Rössert,

bei meiner Recherche bezüglich des Haftungsausschlusses bin ich zufällig auf Ihre Seite gestoßen. Hierbei ist mir ein Fehler in Ihrer Erklärung des Impressums aufgefallen.

Sie verweisen auf §5 TMG und geben in Ihrem Text an, dass jede Website ein Impressum benötigt. Dies ist so leider nicht korrekt. In meiner Tätigkeit als Fachinformatiker und betreiber einer eigenen Webseite habe ich mich hierzu einschlägig informiert, hierbei ging hervor, das der Betrieb einer Webseite allein noch nicht die Pflicht eines Impressums beinhaltet. Private Webseiten sind nicht dazu verpflichtet ein Impressum zu führen. In dem von Ihnen verlinkten Paragraphen ist gleich im ersten Satz der hinweis darauf gegeben, dass dies nur nötig wenn die Seite einem gewerblichen Zweck dient.
Zitat: "(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: "
Auch die Internetseite e-recht24.de, die Sie verlinken widerspricht Ihrer Aussage.

Hierbei möchte ich nicht Rechtsberantend agieren, da ich kein Anwalt oder ähnliches bin sondern lediglich darauf hinweisen, dass Sie mit Ihrem Beitrag bei Internet- bzw. IT- "Laien" ein "Falschwissen" fördern.

Mit freundichen Grüßen
Arkadius P.

Antwort auf von Arkadius P. (nicht überprüft)

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Sehr geehrter Herr P., ich habe die Angaben in meinem Beitrag präzisiert. Unser Blog wendet sich im Wesentlichen an unsere Kunden, nämlich Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen, die in jedem Falle dazu verpflichtet sind, ein Impressum auf ihrer Website zu führen. Dass die Einschätzung, wann eine Website tatsächlich privat und von der Impressumspflicht befreit ist, tatsächlich ein gefährlich dünner Grad ist, können Sie hier nachlesen: https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html

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Sehr geehrte Frau Rössert,
Ihre Äußerungen unter der Überschrift "Haftungsausschluss/Disclaimer" enthalten erhebliche Fehlaussagen und Widersprüche.

"... er verhindert also das Schlimmste"
Ein Haftungsausschlusstext verhindert überhaupt nichts. Sie erwähnen weiter unten ja selbst das viel (fehl)zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg von 1998. Darin wurde ja gerade festgestellt, dass eine bloße Erklärung zur Verantwortlichkeit für die Inhalte eines externen Links nichts verhindert. Hier aber wiederholen Sie die übliche Fehlinterpretation des Urteils mit eigenen Worten.

"Der Haftungsausschluss muss ein Teil des eigenen Internet-Auftrittes sein, ein Link zu einem Disclaimer reicht nicht aus."
MUSS überhaupt nicht, da eine solche Erklärung keinerlei Wirkung entfaltet. Da schon der Haftungsausschluss wirkungslos ist, wird es mit einer Verlinkung zu einem externen auch nicht schlimmer.

Mir ist unklar, woher Sie Ihre Erkenntnisse haben. Denn Sie verweisen ebenso auf den Impressumgenerator von e-recht24. Der aber stellt es dem Benutzer anheim, einen Disclaimer an das Impressum anzufügen oder nicht. Damit wird klargestellt, dass ein Disclaimer nicht zwingend nötig ist. Die Unnötigkeit eines Disclaimers kann man auch schon daran sehen, dass e-recht24 einen solchen selbst nicht verwendet.

Ferner weist e-recht24 ausdrücklich darauf hin, dass auch der dort angebotene Disclaimertext lediglich Hinweischarakter hat. Er ist also nicht mehr als eine unverbindliche Mitteilung an Seitenbesucher. Eine etwaige Rechtswirkung wird nirgends behauptet, von Notwendigkeit kann folglich keine Rede sein.

Andere Rechtskundige in Sachen IT-Recht äußern sich häufig sogar warnend vor dem Einsatz von Haftungsausschlusstexten. Es ist insofern verwunderlich, dass aus kirchlichen Kreisen behauptet wird, soetwas sei ein Muss.

Lesen Sie mal hier:
https://easyrechtssicher.de/disclaimer
https://www.staemmler.pro/fehlerhafte-disclaimer-abmahngefahr-2/

Weitere einschlägige Verlinkungen unter www.disclaimerfrei.de/orientierungshilfen.html

Gruß aus Berlin,
Ralf Roschinski
Internet Consultant
roschinski@icmore.de

Sehr geehrter Herr Roschinski,

haben Sie vielen Dank für Ihren Hinweis. Unser Rechtsberater hat den Passus wegen des Disclaimers inzwischen nochmal überprüft, und wir haben den Text entsprechend angepasst.

Herzlichst - Nicola Rössert

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Nicola Rössert

Nicola Rössert arbeitet seit Juli 2011 als Projektmanagerin bei Vernetzte Kirche. Neben diversen kommunikativen und administrativen Aufgaben ist sie vor allem für die Kinderseite kirche-entdecken.de sowie die weite Welt der Social Media zuständig und berät das Kirche-Entdecken-Maskottchen @kira_elster_official in Sachen Instagram. In unserem Blog schreibt Nicola Rössert zu Themen rund um das Web 2.0. und immer wieder auch darüber, warum gute und sichere Internetangeboten für Kinder wichtig sind.